Das sind unsere Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
Inhaltsverzeichnis
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen „Arbeiter Turn- und Sportverein Vorwärts Hirtenberg“. Er gehört der Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich, Landesverband Niederösterreich an und verfolgt ausschließlich gemeinnütze Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.
- Er hat seinen Sitz in Hirtenberg und erstreckt seine Tätigkeit auf Hirtenberg und Umgebung.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen
a.) Pflege der Leibesübungen auf allen Gebieten des Sportes und für alle Altersstufen.
b.) Geistige und fachliche Erziehung sowie Ausbildung im sportlichen Bereich durch Ausbildungslehrgänge und Wettkämpfe.
c.) Abhaltung von Vorträgen und Versammlungen.
d.) Herausgabe von Mitteilungsblättern.
e.) Errichtung von Turn- und Sportstätten. - Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a.) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b.) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreneinnahmen)
c.) Erträgnisse aus Veranstaltungen
d.) Zufallsgewinne aus sportlichen Veranstaltungen
e.) Förderbeiträge
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle Personen männlichen, weiblichen oder sonstigen Geschlechts werden, dies sich zu einem freien, unabhängigen und demokratischen Staat Österreich bekennen.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
- Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Vereinsgründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
- Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jeden Kalenderjahres erfolgen. Die Abmeldung muss bis 1. November schriftlich beim Obmann/bei der Obfrau eintreffen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaftem Verhalten verfügt werden.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalsversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern sowie den Ehrenmitgliedern zu, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer/Rechungsprüferinnen und das Schiedsgericht.
§ 9: Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle fünf Jahre jeweils im ersten Halbjahr statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüfeinnen binnen vier Wochen stattzufinden.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Brief (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse), Telefax, per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) oder persönliche Übergabeeinzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein andere Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/ihr Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a.) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
b.) Beschlussfassung über den Voranschlag.
c.) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
d.) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge.
e.) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaften.
f.) Entlastung des Vorstandes.
g.) Beschlussfassung über Änderung der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereines.
§ 11: Vorstand
- Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann/der Obfrau und seinem/ihrer Stellvertreter/in, dem Schriftführer/der Schriftführerin und seinem/ihrer Stellvertreter/in, dem Kassier/der Kassiererin und seinem/ihrer Stellvertreter/in.
Nach Möglichkeit sind zu den Sitzungen des Vorstandes die leitende Fachwarte (Sektionsleiter/innen) und deren Stellvertreter/innen einzuladen. - Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählte. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer/jede Rechnungsprüferin verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators/einer Kuratorin beim zuständigen Gericht zu beantragen, der/die umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat. - Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand wird vom Obmann/ von der Obfrau, in dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstandeinberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden undmindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzende/n den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung sein/ihr Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion einesVorstandsmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt.
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung eines neuen Vorstands beziehungsweise Vorstandsmitglied in Kraft.
- Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt dem Vorstand beziehungsweise bei Rücktritt des gesamten Vorstandes der Generalversammlung gegenüber erklären. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl beziehungsweise Kooptierung eines/einerNachfolgers/Nachfolgerin wirksam.
- Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann/der Obfrau und seinem/ihrer Stellvertreter/in, dem Schriftführer/der Schriftführerin und seinem/ihrer Stellvertreter/in, dem Kassier/der Kassiererin und seinem/ihrer Stellvertreter/in.
§ 12: Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Vorstandes folgende Agenden:
a.) Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung des Rechenschaftsberichtes und Rechnungsabschlusses.
b.) Vorbereitung der Generalversammlung.
c.) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
d.) Verwaltung des Vereinsvermögens.
e.) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
f.) Vornahme notwendiger Kooptierungen.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vereinsmitglieder
- Dem Obmann/Der Obfrau obliegt die Vertretung des Vereins nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes/der Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten des Obmannes/der Obfrau und des Kassiers/der Kassiererin. Er/Sie führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann/die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. - Der Schriftführer/Die Schriftführerin führt die Protokolle der Generalversammlung und im Vorstand. Er/Sie unterstützt den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- Der Kassier/Die Kassiererin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
- Dem Obmann/Der Obfrau obliegt die Vertretung des Vereins nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes/der Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten des Obmannes/der Obfrau und des Kassiers/der Kassiererin. Er/Sie führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann/die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener
§ 14: Rechnungsprüfer
- Zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist möglich.
- Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses im Hinblick auf die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu
berichten. - Die Bestimmungen hinsichtlich der Bestellung, Enthebung und des Rücktritts der Vorstandsmitglieder gelten für die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereines ist ein Schiedsgericht zu bilden, in das jede streitende Partei zwei Vertreter/Vertreterinnen entsendet. Den Vorsitz führt ein überparteilicher Vorsitzender/eine überparteiliche Vorsitzende, der/die aus dem Kreis der Vereinsmitglieder von den Vertretern/Vertreterinnen der Parteien mit Stimmenmehrheit zu wählen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Die Beschlüsse werden bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwille Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. - Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes hat diese Generalversammlung auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler/eine Abwicklerin zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser/diese das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe. In jedem Fall ist ein etwaig vorhandenes Vereinsvermögen gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des §§ 34ff Bundesabgabengesetz zuzuführen.
- Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit